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Sicherstellung verschluckter Drogen unnötig Hamburg, den 17. Feb. 2000 |
| In einer Meldung der "Welt" (gestrige Ausgabe) heißt es über die Festnahme eines mutmaßlichen 16-jährigen Drogendealers: "Der Dealer hatte die Kügelchen mit Kokain direkt vor den Augen der Beamten heruntergeschluckt. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern hat in Hamburg die Polizei keine Möglichkeit, in einem solchen Fall die Beweismittel, beispielsweise durch die Verabreichung von Brechmitteln, sicherzustellen." Durch die Formulierung könnte der Eindruck entstehen, die Polizei habe in einem solchen Fall keine Handhabe, um mutmaßliche Drogendealer strafrechtlich zu verfolgen. Dieser Eindruck ist falsch. Eine Verfügung der Innenbehörde aus dem August des vergangenen Jahres besagt, dass die Beweislage für einen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz auch ausreichen kann, wenn die Sicherstellung des Rauschgifts nicht gelingt. Dies ist der Fall, wenn neben anderen relevanten Umständen wie etwa Kontaktaufnahme zu Drogenkonsumenten, Geldübergabe etc. Zeugenaussagen dafür vorliegen, dass Drogen vom anbietenden Dealer verschluckt worden sind. Daher ist es für die Beweissicherung in dem von der "Welt" beschriebenen Fall nicht zwingend erforderlich, dem bei der Tatausführung angetroffenen Drogendealer Brechmittel zu verabreichen. Dies hat gleichzeitig für die Polizei die Auswirkung, dass für sie die in jeder Hinsicht belastende und unangenehme Aufgabe überflüssig wird, nach eingetretener Wirkung des Brechmittels die zunächst heruntergeschluckten Kügelchen mit Rauschgift sicherzustellen. Im Internet: www.hamburg.de/Behoerden/Pressestelle/welcome.htm Rückfragen: Pressestelle der Innenbehörde (Christoph Holstein) Tel.: 428 39 2678 e-mail: Christoph.Holstein@bfi-a.hamburg.de /bfi17a |