- Die Ärztekammer Hamburg erklärt die Gabe eines Brechmittels nur unter ärztlicher Aufsicht und nur bei qualifizierter Notfallbereitschaft für vereinbar mit dem ärztlichen Berufsethos.
- Unter ärztlichen Gesichtspunkten ist die Vergabe von Brechmitteln gegen den Willen des Betroffenen nicht zu vertreten. Die Ärztekammer Hamburg wendet sich grundsätzlich im Zusammenhang ärztlicher Tätigkeiten gegen Gewaltmaßnahmen.
- Beweissicherungsmaßnahmen sind staatliche Maßnahmen. An der Gewaltanwendung beteiligen sich die Ärzte nicht.
- Kein Arzt kann zur Teilnahme an diesen Maßnahmen gezwungen werden.
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