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Vom
22.04. bis 26.04.02 fand vor dem Haupteingang des Universitätskrankendhauses
Eppendorf eine Aktionswoche gegen die dort verübte Praxis der zwangsweisen
Verabreichung des Brechmittels Ipecacuanha statt. Durchgeführt wurde
diese im Rahmen der Hamburger Kampagne gegen Brechmitteleinsätze.
Diese gründete sich nach dem gewaltsamen Tod des 19-jährigen
Achidi John. John war am 9. Dezember 2001 im Institut für Rechtsmedizin
gewaltsam per Sonde das Brechmittel "Ipecacuanha" eingeflößt
worden. Er erlitt einen Herzstillstand, der den Hirntod auslöste. "Indes hat der Leiter der Rechtsmedizin, Professor Klaus Püschel, eine indirekte moralische Mitschuld am Tod des Kameruners einräumen müssen. Püschel hatte im Juli 2001 den Einsatz des mexikanischen Sirups als Vomitivmittel für völlig unbedenklich erklärt und die Kehrtwendung des damaligen Senats eingeleitet. Bis dato hatte Rot-Grün stets die Vergabe als zu gefährlich abgelehnt. Inzwischen gesteht Püschel ein, dass die Vergabe durch eine Sonde bei einem ungesunden Menschen doch Lebensgefahr in sich birgt. So soll Achidi John eine Herzerkrankung gehabt haben, sagte Püschel unter Bezug auf ein bislang geheimes Gutachten über eine feingewebliche Untersuchung. Diese Erkrankung könnte auf mehrere kleinere Herzinfarkte zurückzuführen sein, die durch den in einer Haarprobe nachgewiesenen Kokskonsum ausgelöst worden seien, sagte Püschel dem Hamburger Abendblatt. Zum Zeitpunkt des Brechens stand Achidi John nicht unter Drogen und bei der Voruntersuchung sei der Herzfehler nicht festgestellt worden. Wer aber die Praxis der Voruntersuchungen aus Vergleichsfällen kennt, den wundert das nicht. So stellte sich im Prozess gegen den mutmaßlichen Dealer Alpha Z. heraus, dass die Ärztin Ute Lockemann wegen der Zeitnot bei Ruf-Bereitschaften an Wochenenden überhaupt keine intensive Untersuchung vornimmt. Denn das Mittel muss zwei Stunden nach Verschlucken verabreicht werden, wenn die Kügelchen nicht im Darm verschwinden sollen. Im Fall von Alpha Z. übernahm alle Vorbereitungen eine Kripobeamtin. Vor der Vergabe fand keine Untersuchung oder medizinische Information statt - geschweige denn per Dolmetscher. Dabei war die Erkrankung von Achidi John in seinem Freundeskreis bekannt. Es ist also unwahrscheinlich, dass er ausgerechnet diese verschwiegen hätte, zumal sie ihm den Einsatz womöglich erspart hätte..." (taz Hamburg Nr. 6731 vom 22.4.2002) Im Gegensatz zu der Unbedenklichkeitserklärung des Prof. Püschel warnt die medizinische Fachliteratur eindringlich vor schweren Nebenwirkungen durch die Einnahme des Saftes der in Südamerika wachsenden Ipecacuanha - Wurzel, der in Hamburg als Brechmittel verabreicht wird. In dem 1993 erschienen medizinischen Standardwerk Martindale - The Extra Pharmacopeia, werden zahlreiche häufig auftretende Komplikationen genannt. Sie reichen von Rissen im Magen und in der Speiseröhre durch ein oft zu beobachtendes unstillbares Erbrechen nach der Einnahme des mexikanischen Sirups bis hin zum Herztod. Eine Aufnahme des Brechmittels in größeren Dosen kann danach, so heißt es in dem Fachbuch, "die Herzfunktion beeinträchtigen, dabei können Leitungsstörungen oder Herzinfarkte auftreten. Diese Nebenwirkungen können in Verbindung mit einer erbrechensbedingten Entwässerung einen ... Kollaps mit nachfolgendem Tod bewirken". Da all dessen und sogar ungeachtet der Kritik aus der Hamburger Ärztekammer und von Seiten der Hamburger Ärzteopposition, die Hamburger Politik (CDU, FDP und Schillpartei), damit die Polizei und das Rechtsmedizinische Institut des Prof. Püschel weiterhin an der Praxis der Brechmitteleinsätze festhält, fand o. g. Aktionswoche mit einer Auftaktveranstaltung am 21.04.2002 ihren Beginn. Bei dieser Auftaktveranstaltung, an deren Ende eine kurze Demonstration zum Rechtsmedizinischen Institut stattfand, wiesen verschiedene Redner und Rednerinnen von verschiedenen Antirassistischen Gruppen und der Hamburger Ärzteopposition diese Praxis wegen ihrer Unmenschlichkeit und ihrem rassistischen Charakter zurück. So schilderte unter anderem Dr. Bernd Kalvelage von der Hamburger Ärzteopposition die Qualen die Achidi vor seinem Tod erlitten haben muss, als ihn vier Polizisten an einen Stuhl fesselten und ihm die Magensonde gewaltsam durch die Nase getrieben wurde. Ein Vertreter der Gruppe Sokoni schilderte die Situation minderjähriger Flüchtlinge in Hamburg, denen durch die fragwürdige Praxis der Altersfeststellung, die ebenfalls im Rechtsmedizinischen Institut des UKE vollzogen wird, häufig ihr Status als Jugendliche genommen wird. In der Folge haben sie keinen Zugang mehr zu pädagogischer Betreuung. Viele Flüchtlinge werden psychisch krank. Es kommt zu Selbstmorden. Hier wurde die pädagogische Betreuung, die Erlaubnis zum Schuldbesuch oder zum Beginn einer Ausbildung als Sofortmaßnahme gefordert. Eine Hamburger Rechtsanwältin fasste in einem Vortrag den juristischen Hintergrund der Brechmittelvergabe zusammen, den ich hier, als Ergänzung zum politischen Teil, der Beschreibung über die Neuauflage des sog. Handlungskonzeptes St. Georg aus wahlkampftaktischen Gründen, wiedergeben will: Vortrag vom 21.04.02 vor dem Hamburger Universitätskrankenhaus Eppendorf (UKE) anlässlich der Auftaktveranstaltung zur Aktionswoche gegen den Brechmitteleinsatz Die rechtliche Problematik der Vergabe von Brechmitteln als strafprozessuale ZwangsmaßnahmeDer Brechmitteleinsatz wird in der Praxis stets auf der Grundlage des § 81 a der Strafprozessordnung (StPO) von einem Richter oder, bei Gefahr in Verzug, von einem Staatsanwalt angeordnet. Die Strafverfolgungsbehörden bezwecken damit die Beweissicherung und wollen auf diesem Wege eine Verurteilung im späteren Strafprozess fördern. Im wesentlichen sprechen vier Gründe gegen die Annahme, dass der Brechmitteleinsatz im § 81 a StPO seine, im juristischen Sinne, "Legitimation" findet: Der § 81a StPO ermächtigt nur dann zu körperlichen Untersuchungen und Eingriffen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Danach darf die körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind, wobei zu diesem Zweck körperliche Eingriffe auch ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig sind, wenn sie von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden und kein Nachteil für die Gesundheit des Beschuldigten zu befürchten ist. Das Bundesverfassungsgericht hat zudem die Forderung aufgestellt, dass bei der Anwendung des § 81a StPO, im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besonders beachtet werden müsse. Durchgreifende
rechtliche Probleme ergeben sich spätestens bei der Voraussetzung
dass der Brechmitteleinsatz nach den Regeln der ärztlichen Kunst
vorzunehmen ist. Ob dies der Fall ist, muss jeweils im Einzelfall individuell
und sorgfältig geprüft werden. Hier drängt sich allerdings
massiv die Frage auf, ob ein Brechmitteleinsatz generell nach den Regeln
der ärztlichen Kunst ablaufen kann, denn um die Gesundheit und das
Wohl des Beschuldigten geht es dem behandelnden Arzt bzw. der behandelnden
Ärztin natürlich nicht, vielmehr stellen sie sich voll und ganz
in den Dienst der Verfolgungsbehörden und ermöglichen auf diesem
Wege ggf. die Beweissicherung und anschließende Bestrafung. (Anm.
Zu den Regeln der ärztlichen Kunst dürfte sicherlich auch eine
vorherige, gründliche Untersuchung des Opfers gehören!) Bei
invasiven Eingriffen muss aber stets die Einswilligung des Patienten eingeholt
werden und zwar vor dem Eingriff, dies ist ja auch regelmäßig
möglich, daher kann auf das Institut einer mutmaßlichen Einwilligung
oder die Annahme eingeschränkter Einwilligungsfähigkeit nicht
einfach zurückgegriffen werden. Als zweites
Argument gegen einen Brechmitteleinsatz spricht die Tatsache, dass nicht
nur ein Nachteil für die Gesundheit des Betroffenen bei diesem Vorgehen
zu befürchten, sonder sogar von Lebensgefahr auszugehen ist, das
haben Fälle wie der des Achidi Hohn erschreckend deutlich bewiesen.
Sogar die Versammlung der Hamburger Ärztekammer hat bereits Monate
vor diesem Todesfall erklärt, dass aus ärztlicher Sicht bei
der Vergabe von Brechmitteln gegen den Willen des Beschuldigten eindeutig
mit Nachteilen für dessen Gesundheit zu rechnen sei. Über die
einzelnen Komplikationen und Risiken will ich hier nur die gravierendsten
Gefahren erwähnen: Wird die Magensonde bei einem sich heftig wehrenden
Beschuldigten durch die Nase gestoßen, besteht die Gefahr, dass
beim Vorschieben die Sonde statt in der Speiseröhre in der Luftröhre
zum Liegen kommt, Auch kann die Speiseröhre verletzt werden oder
Erbrochenes in die Luftröhre gelangen. Denkbar ist auch ein reflektorischer
Herzstillstand bei der Einführung der Sonde in den Halsbereich. Auch
gab es schon einen Zwischenfall, bei dem die Nasensonde in das Gehirn
gestoßen worden ist. Als zwingendes 3. Argument gegen die Brechmitteleinsätze insgesamt möchte ich die Unverhältnismäßigkeit des Verfahrens hervorheben. Hier findet zur Ermittlung der Rechtmäßigkeit eine Interessenabwägung zwischen dem staatlichen Anspruch der Sachaufklärung einerseits gegenüber der körperlichen Integrität des Beschuldigten andererseits statt. Das Strafverfolgungsinteressen vermag in den Fällen der "Kleindealerei" gegenüber dem Interesse an körperlicher Integrität regelmäßig nicht zu überwiegen. Denn die Mengen an erwarteten Betäubungsmitteln sind im Verhältnis zur Intensität des körperlichen Eingriffes und der entwürdigenden Zerstörung der Intimsphäre des Betroffenen zum Zwecke der Beweissicherung im Strafverfahren viel zu gering. Es handelt sich hierbei übrigens um genau das Argument, welches vor Einführung des Brechmitteleinsatzes Konsens in Hamburg war. Ein weiteres viertes Argument gegen die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln ergibt sich aus dem Verstoß gegen den sog. nemo-tenetur-Satz, der aus dem Grundgesetz folgt, wonach niemand gezwungen werden darf, an seiner Überführung aktiv mitzuwirken. Indem der Beschuldigte zwangsweise Erbrechen muss, wird ihm nämlich sein Recht auf Passivität genommen und er wird dadurch zur aktiven Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung veranlasst. Betäubungsmittelkügelchen oder ähnliches, welche mit Hilfe eines Brechmitteleinsatzes gesichert wurden, unterliegen einem Beweiserhebungsverbot, da sie rechtswidrig erlangt wurden. Im Prozess muss dies m. E. zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot führen. In den wohl häufigsten Fällen, in denen der Beschuldigte unter der Androhung von prozessual unzulässigen Maßnahmen dazu veranlasst wird, sich das Brechmittel unfreiwillig selbst einzuflößen, stellt dieses Vorgehen einen Verstoß gegen § 136a StPO analog dar. Nach dieser Norm darf Zwang nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zulässt, die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme ist hingegenverboten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbotes zustande gekommen sind, dürfen selbst dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt. Von großer Bedeutung ist nun die Frage, wie in der Rechtssprechung mit diesen Fällen umgegangen wird.Das Oberlandesgericht
Frankfurt/M. hatte 1996 die Vergabe von Brechmitteln zum Zwecke der Beweissicherung
für unzulässig erklärt. Die Oberlandesgerichte Düsseldorf
und Bremen beurteilten den Brechmitteleinsatz jeweils als rechtmäßig
und nahmen kein Verwertungsverbot an. In Berlin hat das Kammergericht
im vergangenen Jahr das freisprechende Urteil des Landgerichts, das in
§ 81a StPO keine Rechtsgrundlage sah und ein Verwertungsverbot annahm,
aufgehoben. Auf den ersten
Blick kommen im Falle des Einsatzes einer Sonde mehrere Delikte in Betracht:
Die Begehung einer vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung
(§ 224 Abs. 1 StGB, gesetzlicher Strafrahmen: Freiheitsstrafe von
6 Monaten bis 10 Jahren), einer Körperverletzung im Amt (§ 340
Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 3 Monate bis 5 Jahre), ggf. eine schwere
Körperverletzung, wenn durch die Körperverletzung eine schwere
Folge eingetreten ist (§ 226 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe 1 - 10
Jahre), eine Körperverletzung mit Todesfolge, wenn durch die Körperverletzung
der Tod verursacht wird (§ 227 Abs. 1 StGB, Freiheitsstrafe nicht
unter 3 Jahren). Außerdem kommen fahrlässig begangene Delikte
(§§ 222, 229 StGB) in Betracht, wenn den mitwirkenden Personen
nicht Vorsatz, aber Fahrlässigkeit nachzuweisen ist. |